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Anschlag auf den Berliner CSD – Lehren für die Islamismusprävention

Der islamistisch motivierte Anschlag im Umfeld des Berliner Christopher Street Days am 25. Juli 2026 wirft drängende Fragen auf. Eine Frau starb, zahlreiche Menschen wurden verletzt. Der mutmaßliche Täter war den Sicherheitsbehörden seit Jahren bekannt, galt als islamistischer Gefährder und hatte versucht, sich dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) anzuschließen.

Der Anschlag

Am Abend des 25. Juli fuhr ein weißer Kastenwagen vom Potsdamer Platz in Richtung Tiergarten. Gegen 22 Uhr erfasste das Fahrzeug auf dem Ahornsteig mehrere Menschen, die sich im Umfeld des CSD aufhielten, und prallte schließlich gegen einen Baum.

Eine Frau kam ums Leben, zahlreiche weitere Menschen wurden zum Teil schwer verletzt. Nach Angaben der Behörden soll der Täter anschließend zudem Menschen mit einer Stichwaffe angegriffen haben.

Der Fahrer flüchtete. Am folgenden Tag lokalisierten Spezialkräfte den 21-jährigen Abdul B. in einer Gartenkolonie in Berlin-Spandau. Dort soll er die Einsatzkräfte mit einer Stichwaffe angegriffen haben. Die Polizei schoss auf ihn; Abdul B. starb am Einsatzort.

Den Behörden bekannt

Abdul B. wurde 2005 in Berlin geboren und besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Radikalisierung war den Sicherheitsbehörden bereits seit seiner Jugend bekannt.

2024 verbreitete er über Instagram Propaganda des IS. Im folgenden Jahr versuchte er nach Erkenntnissen der Ermittler, über den Libanon nach Syrien zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschließen. Im Libanon wurde er festgenommen und später nach Deutschland zurückgebracht.

Im November 2025 erfolgte seine Festnahme am Flughafen BER. Seit dieser Zeit wurde Abdul B. nach Medienrecherchen auch offiziell als islamistischer Gefährder geführt. Sein Fall wurde im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum behandelt und mithilfe des Risikobewertungsinstruments RADAR-iTE bewertet.

Im Mai 2026 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Verstößen gegen ein Vereinsverbot zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Entscheidung über eine mögliche Bewährung wurde zunächst zurückgestellt. Gleichzeitig wurde der Haftbefehl aufgehoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Strafe für zu niedrig und legte Berufung ein.

Auch nach seiner Freilassung blieb Abdul B. im Blick der Sicherheitsbehörden. Zeitweise wurde er observiert und sein Telefon überwacht. Noch Anfang Juli durchsuchte die Polizei seine Wohnung, nachdem er in sozialen Medien mit einer vermeintlichen Waffe posiert hatte. Gefunden wurde lediglich eine Spielzeugwaffe.

Rolle der Deradikalisierungsarbeit

Besonders relevant für die Präventionsarbeit ist, dass Abdul B. kurz vor dem Anschlag Kontakt zum Violence Prevention Network (VPN) hatte.

Er hatte zwei freiwillige Clearinggespräche absolviert. Von einem begonnenen oder gar abgeschlossenen Deradikalisierungsprozess kann deshalb nicht gesprochen werden. Nach Angaben des Trägers verhielt er sich freundlich und angepasst, wich Fragen zu seiner ideologischen Haltung jedoch aus. Bei den Fachkräften bestanden Zweifel, ob eine tragfähige Grundlage für eine weitere Distanzierungsarbeit vorhanden war.

Der Fall verdeutlicht damit eine zentrale Herausforderung: Kooperation ist noch keine Distanzierung. Gerade Personen mit Erfahrungen mit Polizei und Justiz können lernen, welche Aussagen von ihnen erwartet werden. Eine tatsächliche Abkehr von extremistischer Ideologie lässt sich deshalb nicht an einzelnen Aussagen oder wenigen Gesprächen festmachen.

Was folgt daraus für die Präventionsarbeit?

Der Anschlag zeigt zunächst die Grenzen von Deradikalisierungsarbeit. Beratungsstellen sind keine Sicherheitsbehörden. Sie können weder überwachen noch Gefahrenabwehr betreiben. Gleichzeitig können Polizei und Justiz allein keine ideologischen Radikalisierungsprozesse auflösen.

Gerade bei Hochrisikofällen braucht es deshalb eine enge Zusammenarbeit von Justiz, Sicherheitsbehörden, Jugendhilfe, Bewährungshilfe und spezialisierter Präventionsarbeit. Informationen müssen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zusammengeführt und Veränderungen im Verhalten kontinuierlich neu bewertet werden.

Der Fall zeigt aber noch etwas anderes: Prävention muss früher einsetzen. Wer IS-Propaganda verbreitet, die Ausreise in ein terroristisches Kampfgebiet versucht und bereits als Gefährder eingestuft wird, befindet sich längst nicht mehr am Anfang eines Radikalisierungsprozesses.

Auch die Wahl des Anschlagsziels ist relevant. Queerfeindlichkeit ist ein Bestandteil islamistischer Ideologie, ebenso wie Antisemitismus, die Abwertung von Frauen und die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft. Diese Feindbilder müssen in der Präventionsarbeit stärker gemeinsam betrachtet werden.

Nach Anschlägen stellt sich fast zwangsläufig die Frage, ob die Tat hätte verhindert werden können. Im Fall Abdul B. ist sie besonders berechtigt, weil zahlreiche Warnsignale bekannt waren.

Eine seriöse Aufarbeitung muss deshalb klären, wie diese Informationen bewertet und zwischen den beteiligten Institutionen ausgetauscht wurden. Zugleich darf der Fall nicht vorschnell als Scheitern der Deradikalisierungsarbeit interpretiert werden. Zwei Clearinggespräche sind keine Deradikalisierung.

Die Wahrnehmung erster Signale ist eine Gesamtgesellschaftliche Aufgabe. 

Radikalisierungsprävention ist am wirksamsten, bevor aus ideologischer Radikalisierung eine konkrete Gewaltorientierung wird. Wo diese Grenze bereits überschritten ist, müssen Prävention, Intervention und Gefahrenabwehr eng ineinandergreifen.